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Anspruch auf Mitbenutzung eines ohne Genehmigung errichteten Kamins auch nach Verjährung des Beseitigungsanspruches; §§ 5, 14 Nr. 1, 22 WEG; 683, 670 BGB
LG München I, AZ: 36 S 28109/13, 13.11.2014
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Beschlüsse sind nach den für eine Grundbucheintragung geltender Regeln objektiv-normativ auszulegen. Maßgebend sind der sich aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung ergebende Wortlaut des Beschlusses und der Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Wortlauts ergibt.

Soll ein Beschluss eine entsprechende Leistungspflicht mit entsprechender Gegenleistungspflicht der Gemeinschaft, begründen, fehlt der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz (BGH, NZM 2010, 625, 626).

Ein Kamin, den der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers eingebaut hat, steht im Sondereigentum (so auch Spielbauer/Then, § 5, Rdnr. 4).

Die übrigen Eigentümer haben einen Anspruch auf Mitbenutzung dieses Kamins.

Es kommt nicht darauf an, dass der Anspruch gegen den Voreigentümer auf Beseitigung möglicherweise verjährt ist. Dies berührt den Inhalt des gegen den Sondereigentümer gerichteten Anspruchs, der zudem nicht auf Beseitigung sondern vielmehr auf eine Art Nachrüstung gerichtet ist, nicht.

Entscheidend ist, dass durch den Kamin an sich die anderen vom Gemeingebrauch abgeschnitten werden. Es liegt eine Dauerstörung vor, die durch den Sondereigentümer aufrechterhalten wird und für die er daher die Verantwortung trägt. Er ist auch rechtlich und tatsächlich in der Lage, diese Störung zu beseitigen.

Wird diese Beeinträchtigung furch den Sondereigentümer beseitigt und den anderen Eigentümern ein Mitgebrauch des Kamins eingeräumt, handelt sich um ein neutrales Geschäft, bei welchem kein entsprechender Fremdgeschäftsführungswille äußerlich erkennbar geworden wäre.

Dabei mag sein, dass die übrigen Eigentümer entsprechend der Beschlusslage an einem der Wiederherstellung ihres Rechts auf Gemeingebrauchs geschuldeten Umbau sowie einer entsprechenden Anschlussmöglichkeit interessiert waren. Zentraler Ausgangspunkt ist jedoch, dass der Sondereigentümer den Kamin behalten und gebrauchen wollte; all dies kann er nur, wenn er die unstreitig damit verbundenen Nachteile für die übrigen Miteigentümer eliminiert. Die Nachrüstung, die letztlich den Rückbau verhindert hat und diesem vorbeugen wollte, lag damit in seinem ureigenen Interesse.

Eine Vorbefassung der Gemeinschaft zur Zulässigkeit einer Zahlungsklage ist bereits dann gegeben, wenn ein Eigentümer die Wohnungseigentümergemeinschaft vorgerichtlich vergeblich zu Zahlung aufgefordert hat, was beispielsweise auch durch ein Schreiben mit Fristsetzung an die Verwaltung erfolgen kann (LG Hamburg, ZMR 2011, 319, 320).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kaminofen Abzug Schornstein Gemeinschaftseigentum Mitbenutzung Anspruch bauliche Veränderung Geschäftsführung ohne Auftrag GOA Rechtsanwalt frank Dohrmann