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Zur Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte §§ 11, 38 SGB II; 24, 45 und 48 SGB X
SG Koblenz, AZ: S 11 AS 305/05, 14.04.2006
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Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgen bei der Bewilligung von Leistungen an eine Bedarfsgemeinschaft für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gesondert. Dies ergibt sich aus § 7 SGB II.

§ 38 SGB II normiert eine gesetzliche Vermutung, wonach der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, für die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft, die auch andere erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassen kann, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen und entgegen zu nehmen.

Ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der Leistungen nach dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft beantragt hat, grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, kann dies noch nicht automatisch gegenüber den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft angenommen werden.

Bescheide über die Gewährung von Sozialhilfe an einen Minderjährigen können nicht gegenüber den Eltern zurückgenommen werden. Minderjährige sind nicht verpflichtet, die überzahlten Beträge, die die Eltern aufgrund ihres Sorgerechts vereinnahmt haben, zurückzuerstatten, auch wenn die Überzahlung durch Verletzung ihrer Mitteilungspflichten über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verursacht wurde (BVerwG, Urteil vom 30.04.1992, 5 C 29/88).

Leistungsempfänger sind verpflichtet, erhaltene Leistungsbescheide
auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und festgestellte Fehler mitzuteilen.
Unterlassen sie dies handeln sie grob fahrlässig i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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