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Zweckbestimmung als Kfz-Stellplatz auch für Pkw-Anhänger; §§ 1004 BGB; 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 107/13, 12.11.2014
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Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung als "Pkw-Stellplatz" bzw. "Kfz-Stellplatz" ausschließlich das Abstellen von Kraftfahrzeugen bzw. gar Personenkraftwagen erfassen soll.

Das langfristige Abstellen eines zugelassenen Anhängers für Personenkraftfahrzeuge stellt sich als noch mitvereinbarte Nutzung einer entsprechenden Stellplatzfläche für (Kraft-)Fahrzeuge im Freien in Bezug auf die tatsächlichen räumlichen Verhältnisse des vorliegenden Gemeinschaftseigentums dar.

Denn typische Nutzungen einer Stellplatzfläche für Kraftfahrzeuge sind - jedenfalls wenn die Teilungserklärung wie hier eine gewerbliche Nutzung gestattet - nach dem nächstliegenden Sinn der Bedeutung von der Zweckbestimmung der Wohnungseigentümer miterfasst und laufen dieser nicht zu wider.

Das Abstellen eines zugelassenen oder ggf. auch vorübergehend nicht zugelassenen Pkw-Anhängers ist eine mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zusammenhängende und nicht unübliche Weise der Nutzung einer solchen Stellfläche.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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