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Eigentümer hat bei vorangegangenem Beschluss nach § 16 Abs. 3 WEG Anspruch auf Befreiung der Kosten für den Kabelanschluss
AG Bottrop, AZ: 20 C 22/15, 06.08.2015
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Wurde durch einen bestandskräftigen Beschluss die in der Teilungserklärung vereinbarte Regelung, gemeinschaftliche Kosten auf alle Eigentümer nach Wohn- bzw. Nutzfläche umzulegen, in zulässiger Weise (§ 16 Abs. 3 WEG) dergestalt abgeändert, dass an den Kabelkosten nur die den Anschluss auch tatsächlich nutzenden Eigentümer zu beteiligen seien, erlaubt dieser Beschluss daher ausdrücklich eine Abmeldung vom Kabelanschluss und eine damit einhergehende Kostenbefreiung.

Der Umstand, dass nach den Vertragsbedingungen des Kabelbetreibers eine Kostenreduzierung bei weiteren Abmeldungen nicht mehr möglich ist, ändert daran nichts. Denn bereits bei der Beschlussfassung vom 12. April 2010 mussten die Eigentümer davon ausgehen, dass die Kostenbelastung für die verbleibenden Kabelnutzer steigen würde, je mehr Eigentümer sich abmeldeten.

Denn es war klar, dass sich aus dem Kabelvertrag eine Grundgebühr ergab, die durch das Ausscheiden weiterer Eigentümer nicht mehr reduziert werden konnte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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