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Zu den Grenzen der Einwilligung von Werbeanrufen durch AGB und zum Rechtsmissbrauch einer Abmahnung; §§ 7 II, 8 IV UWG
LG Essen, AZ: 4 O 360/14, 25.06.2015
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Für die Annahme eines Konkurrenzverhältnisses ist es ohne Bedeutung, dass beide Parteien die Werbung in unterschiedlichen Medien anbieten. Gibt ein Rechtsanwalt aus seinem Werbeetat nämlich Beträge für einen Anwaltsuchdienst aus, sinkt die Möglichkeit des Klägers, seinerseits mit dem Anwalt einen für ihn wirtschaftlich einträglichen Werbevertrag abzuschließen ( vgl.: BGH, 29.04.2010 - I ZR 99/08 - GRUR 2011, 82 ; BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06 - NJW 2009, 3511 ).

Eine handschriftliche Ergänzung, dass die durch AGB gestattete Einwilligung in Werbeanrufe abbedungen sein soll, führt zur Unwirksamkeit der gesamten AGB-Klausel, denn durch die gemäß § 305b BGB vorrangige Abrede war klargestellt, dass diese so nicht für das Vertragsverhältnis gelten sollte. Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion führte das insgesamt zur Unwirksamkeit der Klausel und es gelten gemäß § 306 II BGB wieder die gesetzlichen Vorschriften.

Grundsätzlich durfte die Beklagte aus dem Bestehen einer Geschäftsbeziehung nicht den Schluss ziehen, dass ein Rechtsanwalt mit Telefonwerbung generell weitgehend einverstanden ist. Der handschriftliche Zusatz machte für die Beklagte vielmehr deutlich, dass der Rechtsanwalt keine telefonische Werbung durch Dritte wünschte, also ein Interesse daran hatte, nicht mit Werbung belästigt zu werden, die nicht mit dem von der Beklagten vermarkteten Produkt in einem Zusammenhang stehen.

Bei solchem Vorbehalt ließ der Umstand, dass die AGB-Textpassage: im Rahmen der bestehenden „Geschäftsbeziehung" nicht begleitend gestrichen oder in „Vertragsbeziehung" abgeändert wurde und dass der handschriftliche Vermerk auf „Fremdfirmen" verwies, für die Beklagte nicht den Schluss zu, dann habe der Rechtsanwalt gegen belästigende Werbeanrufe der Beklagten selbst nichts einzuwenden, auch wenn diese nicht mit dem 2009 vermarkteten Produkt in Zusammenhang stehen.

Dass die Beklagte auch gewerbliche Eintragungen auf Werbeportalen für Anwälte anbietet, war dem Lizenzvertrag nämlich auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Aus dem Lizenzvertrag konnte die Beklagte daher keine hinreichend verlässlichen Schlussfolgerungen auf ein von der Art der beworbenen Produkte unabhängiges Einverständnis mit Werbeanrufen ziehen.

Die Beklagte hat zu § 8 IV UWG die Behauptung aufgestellt, dass der Rechtsanwalt den Kläger zur Erzielung von Gebühren unter Verletzung des § 43b BRAO geworben habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies zutrifft. Aus der Verletzung des § 43b BRAO könnte nämlich rechtlich nur der Schluss gezogen werden, dass es dem Rechtsanwalt um die Erzielung von Gebühren gegangen sein kann.

Zu einer prozesserheblichen Verletzung des § 8 IV UWG im Verhältnis der Parteien kommt man nämlich nur dann, wenn sich überdies hinreichend feststellen ließe, dass es auch dem Kläger um diese Erzielung von Gebühren gegangen sein wird, entweder weil der Rechtsanwalt so eine Gefälligkeit erweisen wollte oder aber weil er selbst von der Gebührenerzielung in irgendeiner Weise wirtschaftlich profitierte.
Die Entscheidung des LG Essen ist mitlerweile rechtskräftig. Sie entspricht der einhelligen Rechtsprechung. Leider hatte das Landgericht in seiner Entscheidung versäumt, zu der sogenannten "opt-in"-Problematik Stellung zu beziehen, die in den vorliegenden AGB ebenfalls zum tragen kam.

Es genügte dem LG Essen bereits, dass eine Einwilligung zu Telefonanrufen im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen sich nur auf das jeweilige vermarktete Produkt beziehen kann und nicht auf andere produktfremde Angebote der werbenden Firma.

Auch dem ständigen Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen unzulässiger Gebührenerziehlungsabsicht in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen hat das LG Essen eine deutliche und zutreffende Absage erteilt. Es kommt nicht auf das Interesse des Rechtsanwaltes an der Erzielung von Gebührten an (denn dieses Interesse wird ein Anwalt bei jedem Mandat haben), sondern der Kläger selber muss daran ein eigenes Interesse haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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