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Zu den Grenzen der Einwilligung von Werbeanrufen durch AGB und zum Rechtsmissbrauch einer Abmahnung; §§ 7 II, 8 IV UWG
LG Essen, AZ: 4 O 360/14, 25.06.2015
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Keywords: Telefonwerbung Telefonaquise Kaltaquise Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop RA-Micro Software-Lizenzvertrag allgemeine Geschäftsbedingungen verbote Werbefaxe
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Es genügte dem LG Essen bereits, dass eine Einwilligung zu Telefonanrufen im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen sich nur auf das jeweilige vermarktete Produkt beziehen kann und nicht auf andere produktfremde Angebote der werbenden Firma.
Auch dem ständigen Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen unzulässiger Gebührenerziehlungsabsicht in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen hat das LG Essen eine deutliche und zutreffende Absage erteilt. Es kommt nicht auf das Interesse des Rechtsanwaltes an der Erzielung von Gebührten an (denn dieses Interesse wird ein Anwalt bei jedem Mandat haben), sondern der Kläger selber muss daran ein eigenes Interesse haben.