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Grundsätzlich besteht keine Pflicht des Hausbesitzers, vor möglichen Dachlawinen zu warnen. § 823 I BGB
OLG Hamm, AZ: 13 U 49/03, 23.07.2003
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Gibt es im Gemeindegebiet keine Regelung, die Hausbesitzer dazu verpflichtet, vor Dachlawinen zu warnen oder Schneefanggitter zu errichten, so trifft sie im Schadensfall in nur begrenzten Fällen eine Haftung.Es ist zunächst Aufgabe eines jeden selbst, sich vor solchen Gefahren zu schützen. Eine Rechtspflicht besteht erst dann, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter gebieten. Solche können nach der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und der Art und des Umfangs des gefährdeten Verkehrs gegeben sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Auto, Haus, Hausbesitzer, Dach, Dachlawine, Schnee, Winter