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Bei größeren Instandsetzungsmaßnahmen sind mindestens drei Vergleichsangeboten einzuholen
AG Bottrop, AZ: 20 C 28/15, 05.11.2015
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Werden größere Instandsetzungsmaßnahmen in einer Eigentümergemeinschaft beschlossen, müssen bei Beschlussfassung mindestens drei Vergleichsangebote vorliegen.

Dabei dürfen Angebote, die älter als ein Jahr sind, nicht mehr berücksichtigt werden.

Auch genügt es nicht, wenn die Gemeinschaft beschließt, der Verwalter möge vor Auftragsvergabe ein drittes Angebot einholen und sodann den Auftrag an den günstigsten Anbieter vergeben.

Denn bei Instandsetzungsarbeiten ist nicht nur das Kostenkriterium, sondern auch die Zuverlässigkeit des Werkunternehmers oder die zur Fertigstellung zu veranschlagende Zeit zu berücksichtigen.

Eine allein auf das Preiskriterium reduzierte Willensbildung widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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