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Anbringung von Rauchwarnmeldern durch die WE-Gemeinschaft in NRW bedenkenlos???, §§ 21 WEG, 49 a GKG, 511 Abs. 4 ZPO
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 167/14, 01.07.2015
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Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussfassung zur Anbringung von Rauchwarnmeldern in seiner sondernutzungsberechtigten Wohnung durch die Gemeinschaft selber allein mit der Begründung, er habe schon Rauchwarnmelder anbringen lassen, ist das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers an einer ordnungsmäßigen Verwaltung nach dem ihn treffenden Kostenanteil zu bemessen.

Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Wohnungseigentümer selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht sei.
Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist im Ergebnis grob falsch. Bei der Streitwertfestsetzung kann man dem Landgericht vielleicht noch folgen. Schließlich hatte es der klagende Eigentümer selber in der Hand, seine Anfechtung nicht nur auf die Kosten der Rauchwarnmelder zu begrenzen, sondern insbesondere auch einen Eingriff in sein Sondereigentum und eine fehlende Rechtsgrundlage zu rügen.

Leider hat das Landgericht dann auch noch die Berufung nicht zugelassen unter Hinweis auf diverse BGH-Entscheidungen, die jedoch allesamt andere Bundesländer und somit andere LBauOen betraf.

Das wurde vom LG Düsseldorf leider nicht ansatzweise erkannt. Denn nach der LBauO NW ist der tatsächliche Nutzer der Wohnung für die Wartung der Rauchwarnmelder zuständig und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Dass das Landgericht mit seinem obiter dictum ziemlich daneben lag, zeigt die zutreffende Entscheidung des AG Bottrop 20 C 25/15 vom 18.09.2015.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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