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WEG kann Verbot der Anbringung von Parabolantennen beschließen; §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 2; 22 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 145/14, 05.08.2015
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Die Wohnungseigentümer können wirksam mehrheitlich im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz gemäß § 15 Abs. 2 WEG über das Verbot der Installation von Parabolantennen auf Gemeinschaftseigentum beschließen.

Beschränkt die Gemeinschaftsordnung die Befugnis zur Installation von Parabolantennen, dann kann sich ein Interessent vor dem Erwerb des Wohnungseigentums hierüber informieren. Erwirbt er gleichwohl das Wohnungseigentum, dann muss dies als Verzicht auf die Ausübung des Grundrechts auf Informationsfreiheit verstanden werden.

Verfügt die Wohnungseigentümergemeinschaft über eine Gemeinschaftsantenne, so dass eine mediale Grundversorgung gewährleistet wird, entspricht es der Rechtsprechung, dass es kein Grundrecht auf eine „optimale“ mediale Versorgung gibt, d.h. keinen Anspruch auf den Empfang ganz bestimmter von einzelnen Wohnungseigentümern gewünschter Sender.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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