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Zum Anspruch auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen; §§ 556, 812 BGB
AG Dortmund, AZ: 425 C 399/15, 15.09.2015
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 315/11, 26.09.2012
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LG Essen, AZ: 15 S 357/11, 30.01.2012
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AG Bottrop, AZ: 8 C 270/11, 24.11.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nebenkostenabrechnung Mietvertrag Rückforderungsanspruch ungerechtfertigte Bereicherung materiell Richtigkeit Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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- Bei fehlender Angabe der zu zahlenden Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung auch ohne Nennung als vereinbart; §§ 556 abs. 1 und 2 BGB
- Zur Vereinbarng der Betriebskosten genügt Verweis auf die Betriebskostenverordnung; §§ 535, 556 BGB
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