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Gemeinschaftsliche Anlagen (hier: Heizung) sind zwingend Gemeinschaftseigentum; §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 14/77, 02.02.1979
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Sondereigentum Gemeinschaftseigentum Teilungserklärung Gemeinschaftsordnung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
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