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Geringer Schimmel in Wohnung rechtfertigt 10 % Mietminderung / Zurückbehaltungsrecht ist auf Beseitigungskosten begrenzt; §§ 535, 536 BGB
LG Berlin I, AZ: 65 S 400/15, 15.04.2016
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Für abgelaufenen Zeitabschnitte ist dem Äquivalenzverhältnis der mangelbedingt eingeschränkten Gebrauchstauglichkeit dadurch Rechnung getragen, dass der Mieter gemäß § 536 BGB nur eine geminderte Miete zu zahlen hat.

Die Besonderheit, dass das Zurückbehaltungsrecht angesichts des Charakters der Miete als Dauerschuldverhältnis nur auf zukünftige Nutzungszeiträume abzielen kann, ist bei der Bemessung des Umfangs des Zurückbehaltungsrechts im Rahmen des § 320 Abs. 2 BGB zu beachten. Es ist daher grundsätzlich verfehlt, das Leistungsverweigerungsrecht des Wohnraummieters aus § 320 BGB ohne zeitliche Begrenzung auf einen mehrfachen Betrag der monatlichen Minderung oder der Mangelbeseitigungskosten zu bemessen.

Das Leistungsverweigerungsrecht ist auf die voraussichtlich geschuldeten Mängelbeseitigungskosten zu begrenzen.

Der Mieter ist nicht verpflichtet, 6x am Tag zu lüften.

Geringere Schimmelstellen in wichtigen Räumen, wie das Bad, der WC-Raum, die Küche, ein Schlafzimmer und das Wohnzimmer rechtfertigen eine Mietminderung gem. § 536 BGB von 10 %.

Dem Mieter kann jedenfalls nach Klageerhebung, welche durch Zustellung der Klage am 01.10.2013 erfolgt war, nicht mehr § 814 BGB vorgehalten werden, soweit sich aus der Klageschrift eine weitere Mietzahlung unter Vorbehalt ergab.

Soweit der Vermieter Mängel in Form des Schimmels beseitigt hat, steht dem Mieter ein Anspruch auf bauliche Veränderungen nur dann und soweit zu, wie es noch eine Abweichung vom vertragsgemäßen Zustand gibt und es feststeht, dass auf andere Weise der Mangel nicht behoben werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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