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Keine einstweiliger Verfügung zur Unterlassung der Vermietung einer Eigentumswohnung an Asylanten; §§ 940, 922 ZPO; 1, 13 WEG
LG München I, AZ: 1 T 17164/15, 12.10.2015
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Begehren die Wohnungseigentümer von einem Miteigentümer das Unterlassen der Vermietung einer Eigentumswohnung an das Landratsamt zur Belegung mit Asylbewerbern, ohne dass eine Beschränkung der Personenzahl vereinbart wurde, kann dieser Anspruch wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren geklärt werden.

Die einstweilige Verfügung ist daher schon mangels Verfügungsgrund zurückzuweisen, da weder eine Zwangslage noch eine Existenzgefährdung vorliegt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Ausländer Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop