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Zur Abnahme eines Werkes in einer Wohnungseigentümergemeinschaft; §§ 633, 634, 640 BGB; 10 Abs. 6 WEG
OLG München, AZ: 9 U 1995/14, 26.10.2015
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Bei Wohnungseigentum ist jeder Erwerber einer Wohnung Besteller bzgl. des Eigentums am Sondereigentum und bzgl. des Anteils am Gemeinschaftseigentum (BGH NJW 1985, 1551). Das heißt, sofern die Eigentümer nicht ausdrücklich jemanden zur Abnahme ermächtigt haben, bleibt es bei dieser Berechtigung des einzelnen Eigentümers.

Aus § 10 Abs. 6 WEG lässt sich nicht isoliert die Befugnis der WEG entnehmen, die Abnahme eines einzelnen Werkes zu genehmigen, ohne hierfür zuvor einen Beschluss gefasst zu haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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