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Zur Arglist eines gewerblichen VW-Autoverkäufers; §§ 123, 812 BGB
LG Essen, AZ: 19 O 234/15, 17.03.2017
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Ein VW-Vertragshändler, der einen selbstgenutzten PKW 15 Monate nach der Erstzulassung als Gebrauchtwagen veräußert, ist verpflichtet, dem Käufer vor Vertragsabschluss auf drei in dieser Zeit festgestellte gleichartige Motorschäden hinzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn die Motoschäden repariert wurden.

Kommt der Autohändler seiner Offenbarungspflicht nicht nach, ist der Käufer berechtigt, den Kaufvertrag innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB wegen arglistiger Täuschung anzufechten und den gezahlten Kaufpreis nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern.

Er muss sich jedoch den Nutzungvorteil der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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