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Zustimmung zur baulichen Veränderung zwecks Schaffung der Barrierefreiheit nur bei hinreichend bestimmten Antrag; §§ 21 Abs. 8, 22 Abs. 1 WEG, 554a BGB
LG Bremen, AZ: 4 S 250/15, 07.10.2016
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Bei der begehrten Aufstellung einer mit einem Stromanschluss versehenen Unterstellmöglichkeit eines Elektromobils handelt es sich um eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG.

Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung muss inhaltlich bestimmt sein. Erforderlich ist, dass die bauliche Veränderung hinreichend beschrieben wird, so dass eine durchführbare Regelung zu erkennen ist.

Ein Wohnungseigentümer hat, um eine hinreichende Interessenabwägung zu ermöglichen, vor Beschlussfassung hinreichend zu belegen, dass er zur Wahrung seiner Mobilität unter dem Gesichtspunkt Barrierefreiheit auf die Aufstellung der E-Mobil-Box angewiesen ist.

Ein nicht anfechtbarer Positivbeschluss hätte daher nur bei diesem Nachweis und der konkreten Beschreibung der konkreten baulichen Maßnahme, insbesondere des konkreten Aufstellungsortes, Beschaffenheit der Box (Modell, Material, Größe, Farbe), Verlauf der Stromtrasse, Kostentragungspflicht für die Errichtung und der Folgekosten (laufende Unterhaltungskosten, anfallende Instandhaltungskosten, laufende Versicherungskosten, laufende Stromkosten, Kostentragungspflicht bei Rückbau) sowie eine konkrete Kautionsleistung (Art und Höhe) etc., erlassen werden können.

Lagen diese Voraussetzungen bei Beschlussfassung nicht vor, ist auch ein Ersetzungsantrag nach § 21 Abs. 8 WEG nicht begründet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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