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Wohnungseingangstür ist Gemeinschaftseigentum und muss bei Zerstörung unabhängig von dem Verursacher durch die Gemeinschaft ersetzt werden; § 21 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 473/16, 11.04.2017
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Arbeiten Austausch durch Eigentümer Gemeinschaftseigentum Sondereigentum Kostentragungspflicht § 16 Abs. 4 WEG
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