Detailansicht Urteil
Wird ein Fahrzeug abgeschleppt, ist es keine Ausrede, wenn man behauptet, man habe das Schild nicht gesehen.
VG Köln, AZ: 20 K 678/10, 29.12.2010
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Lübeck, AZ: 33 C 3926/11, 20.02.2012
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 30/11, 02.12.2011
-
OVG Münster, AZ: 5 A 2339/99, 21.03.2000
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO Abschleppen Schild Verkehrsschild Baustelle Schilder nicht gesehen Abschleppdient Abschleppunternehmen abschleppen Auto PKW Verkehr Ordnungswidrigkeit § 84 § 77 VwVG NRW und § 15 Abs. 1 lfd. Nr. 7 KostO
Ähnliche Urteile
- Fahrverbot eines selbstständigen Taxifahrers trotz wirtschaftlicher Existenzgefährdung
- Angaben eines Fahrzeughalters gegenüber Polizisten wegen fehlender Belehrung nicht verwertbar
- Fehlende Ortskenntis ist keine Entschuldigung für einen groben Verkehrsverstoß
- Irrtum des Betroffenen über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit des Anhängers = Augenblicksversagen?
- Zulässigkeit von Protokollurteilein - Augenblicksversagen bei Verkehrsverstoß - Absehen von einem Fahrverbots bei beruflichen Schwierigkeiten
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Jahresabrechnung Garage Treppenlift Beschluss Protokoll Nachbarrecht Verwalter Wurzeln Telefonwerbung Wirtschaftsplan Anfechtungsklage Eigentümerversammlung Miete Gemeinschaftseigentum Veränderung Organisationsbeschluss Teilungserklärung Gegenabmahnung Verkehrsunfall Arzthaftung Beirat Makler Sondereigentum Kündigung Wohnungseigentümer Kurioses Einstimmigkeit Eigenbedarfskündigung Verwaltungsbeirat Mietminderung Tierhaltung Abmahnung Schimmel Abschleppen Nutzungsentschädigung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!