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Gerichtlich zu bestellender Verwalter erfordert drei Vergleichsangebote; §§ 21 Abs. 8, 27 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 416/15, 25.02.2016
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Im Rahmen einer Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG übt das Gericht kein freies Ermessen aus, sondern das Gericht ist an den Tatsachenvortrag der Parteien gebunden und übt sein Ermessen lediglich anstelle der Wohnungseigentümer aus, wobei es eine Regelung nach denselben Maßstäben zu treffen hat, wie sie das WEG den Wohnungseigentümern vorgibt.

Unter Beachtung des Beibringungsgrundsatzes haben die Parteien dem Gericht die zur Ermessensausübung erforderlichen Tatsachen beizubringen, um dieses in die Lage zu versetzen, nach billigem Ermessen in der Weise zu entscheiden, wie es an sich die Aufgabe der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung wäre.

Bei einer Neubestellung eines Verwalters müssen - anders als bei einer Wiederbestellung - wenigstens drei Alternativangebote vorliegen, damit das Gericht einen Verwalter gem. § 21 Abs. 8 WEG bestellen kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: ordnungsgemäße Verwaltung Verwalterbestellung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop