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Parkplatzinhaber dürfen widerrechtlich auf Privatgrundstücken geparkte KFZ abschleppen lassen und die Kosten in Rechnung stellen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 144/08, 05.06.2009
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Das unbefugte Abstellen von Fahrzeugen auf Privatgelände stellt verbotene Eigenmacht dar. Der Grundstückbesitzer darf sich dagegen wehren (Selbsthilferecht aus § 859 BGB), indem er einen Abschleppdienst damit beauftragt, dass Fahrzeug abzuschleppen. Dieser Anspruch ist auch dann wirksam, wenn andere Parkplätze auf dem Parkplatz oder dem Gelände frei gewesen sind. Die Kosten für den Abschleppvorgang kann der Grundstückbesitzer dann als Schadensersatz gegen den Fahrer geltend machen. Wurde das Fahrzeug allerdings zu Unrecht abgeschleppt, kann der Fahrer die Kosten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) von dem Grundstückbesitzer zurückverlangen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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