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Abschleppkosten müssen vorrangig vor dem Fahrzeughalter vom Fahrer bezahlt werden.
VG Oldenburg, AZ: 7 A 35/09, 27.02.2009
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Kommentar von std. iur. Anna Theis :
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Wer sich etwas zu Schulden kommen lässt, sollte auch dafür zahlen und nicht derjenige, dem das Auto gehört und der keine Ordnungswidrigkeit begangen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: Abschleppvorgang abschleppen Abschleppkosten Fahrer Halter wer zahlt? Gebühren Behörde Strafzettel Behindertenparkplatz Parken parken Name Anschrift Inanspruchsnahme Fahrzeugführer Fahrzeughalter vorrangig zahlungsunfähig § 24 StVG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 12, § 12 Abs. 3 Nr. 8 e) StVO.
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