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Unterteilung der Berufsfreiheit in Berufsausübungs- und Berufswahlregelungen; Apotheken-Urteil
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 596/56, 11.06.1958
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In Art. 12 Abs. 1 GG wird nicht die Gewerbefreiheit als objektives Prinzip der Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung erklärt, sondern dem Einzelnen das Grundrecht gewährleistet, jede erlaubte Tätigkeit als Beruf zu ergreifen, auch wenn sie nicht einem traditionell oder rechtlich fixierten „Berufsbild“ entspricht.

Aus dieser Sicht des Grundrechts ist der Begriff "Beruf" weit auszulegen. Er umfasst nicht nur alle Berufe, die sich in bestimmten, traditionell oder sogar rechtlich fixierten "Berufsbildern" darstellen, sondern auch die vom Einzelnen frei gewählten untypischen Betätigungen, aus denen sich dann wieder neue, feste Berufsbilder ergeben.

Das Grundrecht soll die Freiheit des Individuums schützen, der Regelungsvorbehalt ausreichenden Schutz der Gemeinschaftsinteressen sicherstellen. Aus der Notwendigkeit, beiden Forderungen gerecht zu werden, ergibt sich für das Eingreifen des Gesetzgebers ein Gebot der Differenzierung zwischen den Berufsausübungs- den subjektiven und den objektiven Berufswahlregelungen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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