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Kassenarzt-Urteil: Ein besonders einschneidender Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit stellt höhere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 216/51, 23.03.1960
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Der Gesetzgeber ist in Fällen in denen ein einschneidender Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vorliegt, verpflichtet, höhere Anforderungen an die Dringlichkeit des öffentlichen Interesses zu stellen.

Das geltende Kassenarztrecht, nach dem auf Grund einer Verhältniszahl Kassenarztsitze eingerichtet und jeweils nur mit einem Bewerber besetzt werden, beschränkt die Ausübung des Arztberufs für die nicht zugelassenen Ärzte in einem Maße, dass die Regelung einer Beschränkung der Berufswahl nahekommt. Nach den hierfür aufgestellten Maßstäben (BVerfGE 7, 377 [407]) ist diese Regelung mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
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