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Fluggesellschaft haftet für den Sturz eines Passagiers auf der Fluggastbrücke
BGH Karlsruhe, AZ: X ZR 30/15, 21.11.2017
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Begriff des Einsteigens ist im Hinblick auf die französische weit auszulegen (vgl. Thor, Das Luftverkehrsrecht vor neuen Herausforderungen, Festgabe für Edgar Ruhwedel, 2004, S. 273, 278) und umfasst nicht nur den letzten Schritt des Fluggastes in das Flugzeug, sondern sämtliche Vorgänge, die den Einstieg in das Flugzeug und damit den Beginn der Luftbeförderung betreffen.

Die Haftungsvorschrift des Art. 17 Abs. 1 MÜ bezweckt den Schutz des Fluggastes vor den spezifischen Gefahren für sein Leben oder seine körperliche Integrität, die aus den technischen Einrichtungen und sonstigen sachlichen Gegebenheiten der Luftbeförderung resultieren. Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte des Montrealer Übereinkommens bieten keinen Anhalt für die Annahme, es müsse sich dabei um Risiken und Gefahren handeln, die einzigartig sind und in keinem anderen Lebensbereich, sondern nur bei der Luftbeförderung auftreten können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Luftbeförderungsvertrag: Begriff des Einsteigens in ein Luftfahrzeug; Voraussetzungen der Haftung des Luftfahrtunternehmens nach dem Montrealer Abkommen bei einem Unfall des Fluggastes Schadenersatz bei Sturz auf der Fluggastbrücke