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Versicherer muss notleidende Verträge nachbearbeiten, um Provisionsansprüche zurückfordern zu können; §§ 87a, 92, 94 HGB
OLG Köln, AZ: 19 U 174/04, 09.09.2005
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Die Frage, ob dem Versicherungsvertreter eine Provison zusteht, obwohl das vermittelte Vertragsverhältnis nicht störungsfrei verläuft, ist grundsätzlich in den Absätzen 2 und 3 des § 87a HGB geregelt, die gemäß § 92 HGB auf das Versicherungsvertretungsverhältnis uneingeschränkt anwendbar sind.

Der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters entfällt danach nur dann, wenn der Dritte (= Kunde) nach ausgeführtem Geschäft nicht zahlt (§ 87a Abs. 2 HGB) oder der Unternehmer das vermittelte Geschäft nicht (vollständig) ausführt und dies nicht zu vertreten hat (§ 87a Abs. 3 HGB). Dieser Regelungszusammenhang des § 87a HGB gilt auch im Verhältnis von Haupt- und Untervertreter.

Der Versicherer kann auch eine Stornogefahrmitteilung versenden, für deren Zugang des Schreibens er beweispflichtig ist. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss (vgl BGH NJW 1983, 2944). Da die Beklagte keinen Beweis angetreten hat, steht zu ihren Lasten fest, dass sie die Klägerin über die Stornogefahren nicht informiert und damit im Ergebnis keine Nachbearbeitung vorgenommen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Provisionsrückzahlung STornoreserve