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Keine Reiserücktrittversicherung nach dem Tod des Ehepartners
AG München, AZ: 233 C 26770/14, 20.08.2015
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Eine schwere psychosoziale Belastungsreaktion durch den Tod des Ehepartners stellt keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.

Die Verarbeitung des Todes des Ehepartners stellt eine akute Belastungsreaktion dar - mithin einen psychischen Schock. Dies ist jedoch keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes; eine (schwere) Trauer ist vielmehr als eine ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen zu sehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Reise, Reiserücktritt, Reiserücktrittskosten, Tod, Ehemann, Trauer, Schock, unerwartet schwere Erkrankung, fachärztliches Attest, Obliegenheitsverletzung, Stornierung, Schadensanzeige