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Verspäteter Landgang während einer Kreuzfahrt begründet Reisemangel
AG Bonn, AZ: 11 C 317/07, 09.01.2008
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Ein verspäteter Landgang verkürzt die Zeit in der die Reiseteilnehmer die jeweilige Stadt besichtigen können und begründet deswegen einen Reisemangel gem. § 651d BGB.

Es kommt nicht darauf an, ob die Reisenden im Falle eines rechtzeitigen Landganges genug Zeit gehabt hätten, um alle Sehenswürdigkeiten zu besichtigen, sondern lediglich ob man einen Eindruck von der jeweiligen Stadt gewinnen hätte können.
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