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Das Tragen eines T-Shirts mit der Aufschrift "A.C.A.B" stellt keine Beleidgung dar, § 185 StGB
OLG Nürnberg, AZ: 1 St OLG Ss 211/12, 01.10.2012
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Ein Kleidungsstück mit der Beschriftung „A.C.A.B” stellt mangels Individualisierung nur eine straflose Kollektivbeleidigung dar.

Beim Tragen eines solchen Kleidungsstücken, an Orten, an denen ein Polizeiaufkommen vorhersehbar ist, wie auf dem Oktoberfest, handelt es sich lediglich um einen Fahrlässigkeitstatbestand.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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