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Satirische Kritik an einen öffentlichen Bauschild ist keine Beleidigung, § 185 StGB
OLG Frankfurt a. M., AZ: 17 U 97/02, 02.12.2002
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Das Aufstellen eines Bauschildes durch einen Auftraggeber, auf dem in satirischer Form wahrheitsgemäß auf Baumängel, eine sich hinschleppende Baumängelbeseitigung und Baugewährleistungsansprüche hingewiesen wird, verletzt nicht das Recht des Bauunternehmers/Bauträgers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Ansprüche aus §§ 824, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185, 187 StGB scheiden aus, denn die Verbreitung wahrheitsgemäßer Tatsachen lässt sich hierunter nicht subsumieren. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB ist ebenfalls zu verneinen, denn ein Verstoß gegen die guten Sitten ist nicht ersichtlich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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