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Eine Kündigung ohne Vollmachtsurkunde muss unverzüglich zurückgewiesen werden, § 174 BGB
LG Hamburg, AZ: 330 O 599/12, 08.08.2013
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Im Falle eines einseitigen Rechtsgeschäfts ist der Erklärungsempfänger nach § 174 BGB gehalten, sich über die Frage, ob er das Rechtsgeschäft wegen mangelnder Vorlage einer Originalvollmachtsurkunde zurückweisen will unverzüglich zu entscheiden. Einer komplizierten und aufwendigen Sachprüfung, die gegebenenfalls einen längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraum rechtfertigen kann, bedarf es nicht.

Weist der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft nicht unverzüglich zurück, bleibt dieses wirksam.

Eine Zurückweisung muss auf die fehlende Vollmachtsurkunde – und nicht wie hier auf die fehlende Vertretungsmacht abgestellt sein – oder es muss zumindest der Grund für die Zurückweisung aus den Umständen eindeutig erkennbar sein.
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