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Zu den Grenzen der Abwahl und anschließenden Neuwahl eines Verwalters; §§ 23, 26 WEG
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 2/17, 03.01.2018
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Wegen der erheblichen Tragweite einer vorzeitigen Abwahl des amtierenden Verwalters muss ein dahin gerichteter Beschlussantrag aus der Tagesordnung ersichtlich sein.

Dieser Mangel ist für die angefochtene Beschlussfassung auch ursächlich, wenn nicht
auszuschließen ist, dass weitere Erbbauberechtigte bei korrekter Mitteilung der Tagesordnung an der Versammlung mitgewirkt hfüten, was Einfluss auf das Abstimmungsergebnis hätte haben können.

Die Eigentümer müssen sich darüber hinaus vorher mit den Erfolgsaussichten einer Kündigung auseinandergesetzt haben, um Schadensersatzansprüche des abgewählten Verwalters bei einer möglichen unberechtigten Kündigung abwägen zu können.

Im Falle der Neuwahl eines Verwalters müssen den Wohnungseigentümern die schriftlichen Angebote der Bewerber rechtzeitig vor der Versammlung zur Verfügung gestellt werden.


mitgeteilt durch Dr.Dr. Peter Kunth Frankfurt a.M.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalterwahl Anfechtungsklage Einladungsmangel Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop