Detailansicht Urteil
Wohnungseigentümer hat keinen Individualanspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung; §§ 14, 15 WEG, 1004 BGB
LG München I, AZ: 1 S 1978/16, 15.11.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Hamburg, AZ: 318 S 110/14, 25.02.2015
-
AG Reutlingen, AZ: 9 C 1614/12, 22.03.2013
-
OLG Hamm, AZ: 15 Wx 15/09, 05.11.2009
-
OLG München, AZ: 32 Wx 111/07, 16.11.2007
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vergemeinschaftung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Rückbau oder Genehmigung einer baulichen Veränderung? - Welche Ansprüche hat ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft?
- Wohnungseigentümer müssen Kameraattrappen und bauliche Veränderungen nicht dulden - Klage auf Unterlassen auch ohne Beschluss zulässig -Kein Zurückbehaltungsrecht zwischen Geldforderung und Unterlassungs-/Beseitigungsanspruch
- Wohnungseigentümer hat eigenen Anspruch auf Beseitigung eines Balkon-Sichtschutzes; §§ 9a, 20 WEG; 1004 BGB
- 2m hoher Sichtsschutzzaun in Eigentümergemeinschaft stellt keine Beeinträchtigung i.S.d. § 14 WEG dar
- Wie bestimmt muss ein Beschluss über die Genehmigung einer baulichen Veränderung sein?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Teilungserklärung Eigenbedarfskündigung Veränderung Protokoll Makler Sondereigentum Anfechtungsklage Schimmel Wurzeln Abschleppen Tierhaltung Gegenabmahnung Organisationsbeschluss Verkehrsunfall Beschluss Beirat Kurioses Wirtschaftsplan Gemeinschaftseigentum Abmahnung Nachbarrecht Einstimmigkeit Verwaltungsbeirat Telefonwerbung Treppenlift Miete Kündigung Mietminderung Jahresabrechnung Eigentümerversammlung Nutzungsentschädigung Wohnungseigentümer Garage Arzthaftung Verwalter
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Da diese Konkurrenz fast immer bestehen wird, wäre diese Rechtsauffassung das Ende des Individualanspruches eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Beseitigung der nicht genehmigten baulichen Veränderungen.
Die vom Landgericht München zitierte Entscheidung des LG Hamburg (Az.: 318 S 110/14) betraf einen anderen Fall, als es dort um die Neuanpflanzung einer vom Verwalter entfernten Hecke ging und ein Beseitigungsanspruch nicht Gegenstand des dortigen Verfahrens war.
Es bleibt abzuwarten, obd er BGH diesen Weg mitgehen wird.