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Eigentümergemeinschaft haftet nicht bei Untätigkeit des Verwalters/ Handwerkerverträge mit der Gemeinschaft haben Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer; §§ 20, 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG; 278 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 125/17, 08.06.2018
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Haftung Verwalter Schadensersatz Sanierung Instandsetzung Unterlassen unterbleiben unterbliebene Instandhaltung Verzögerung Verzug Renovierung Arbeiten ausführen verspätete Frank Dohrmann Bottrop Rechstanwalt
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