Detailansicht Urteil
Eigentümergemeinschaft haftet nicht bei Untätigkeit des Verwalters/ Handwerkerverträge mit der Gemeinschaft haben Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer; §§ 20, 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG; 278 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 125/17, 08.06.2018
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 101/16, 23.02.2018
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 124/16, 09.12.2016
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 9/14, 17.10.2014
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Haftung Verwalter Schadensersatz Sanierung Instandsetzung Unterlassen unterbleiben unterbliebene Instandhaltung Verzögerung Verzug Renovierung Arbeiten ausführen verspätete Frank Dohrmann Bottrop Rechstanwalt
Ähnliche Urteile
- WEG-Verwalter kann sein Amt jederzeit auch ohne Grund niederlegen
- Verwalterbestellung durch das Gericht per einstweiliger Verfügung trotz Vorlage nur eines Angebotes
- Verwalter darf WEG auch ohne Beschluss uneingeschränkt vertreten / Beschluss zur Auftragsvergabe eines "analogen" Angebots ist zu unbestimmt
- Wer haftet für einen fehlerhaften Wirtschaftsplan? / Zur Nebenintervention des streitverkündeten Verwalters in einem Anfechtungsverfahren
- Keine Sondervergütung des Verwalters für die Umsetzung der DSGVO und der Erstellung der Bescheinigung nach § 35a EStG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Protokoll Beschluss Wurzeln Verwaltungsbeirat Tierhaltung Nutzungsentschädigung Verwalter Teilungserklärung Eigentümerversammlung Abschleppen Veränderung Mietminderung Wohnungseigentümer Garage Abmahnung Treppenlift Makler Organisationsbeschluss Nachbarrecht Kündigung Eigenbedarfskündigung Wirtschaftsplan Beirat Telefonwerbung Kurioses Miete Verkehrsunfall Anfechtungsklage Einstimmigkeit Gegenabmahnung Arzthaftung Schimmel Gemeinschaftseigentum Sondereigentum Jahresabrechnung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Dieser Ansatz des BGH beeinhaltet eine Vielzahl juristischer Spitzfindigkeiten, hat aber mit einem praktischen Lösungsansatz nichts mehr zu tun.
Anstatt dem Wohnungseigentümer eine schnelle Lösung zur Durchsetzung von erforderlichen Instadsetzungsmaßnahmen an die Hand zu geben, wird der Wohnungseigentümer auf einen langjährigen Verfahrensweg gegen verschiedene Prozessgegner geschickt.
Bleibt nur zu hoffen, dass der BGH seine Rechtsauffassung bis zur letztinstanzlichen Entscheidung nicht wieder selber verworden hat.