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Eigentümergemeinschaft haftet nicht bei Untätigkeit des Verwalters/ Handwerkerverträge mit der Gemeinschaft haben Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer; §§ 20, 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG; 278 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 125/17, 08.06.2018
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Haftung Verwalter Schadensersatz Sanierung Instandsetzung Unterlassen unterbleiben unterbliebene Instandhaltung Verzögerung Verzug Renovierung Arbeiten ausführen verspätete Frank Dohrmann Bottrop Rechstanwalt
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Dieser Ansatz des BGH beeinhaltet eine Vielzahl juristischer Spitzfindigkeiten, hat aber mit einem praktischen Lösungsansatz nichts mehr zu tun.
Anstatt dem Wohnungseigentümer eine schnelle Lösung zur Durchsetzung von erforderlichen Instadsetzungsmaßnahmen an die Hand zu geben, wird der Wohnungseigentümer auf einen langjährigen Verfahrensweg gegen verschiedene Prozessgegner geschickt.
Bleibt nur zu hoffen, dass der BGH seine Rechtsauffassung bis zur letztinstanzlichen Entscheidung nicht wieder selber verworden hat.