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Vergleichsangebote bei geringem Auftragsvolumen nicht immer erforderlich; § 21 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 26/17, 17.05.2018
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Die Wohnungseigentümer können ihren Ermessensspielraum regelmäßig erst durch die Vorlage von Alternativangeboten sachgerecht ausüben, denn nur hierdurch kann den Wohnungseigentümern aufgezeigt werden, welche Unterschiede zwischen den Angeboten bestehen und wann sie bei rein rechnerischer Betrachtung mit den verschiedenen Angeboten sind.

Allerdings bestehen hiervon Ausnahmen, wenn das Auftragsvolumen gering ist oder sich aus anderen Umständen Anhaltspunkte für die Wohnungseigentümer ergeben, dass das vorgelegte Angebot sich im Rahmen des Üblichen bewegt.

Dies ist beim einem Hausmeistervertrag mit einem jährlichen Volumen von unter 800,00 € bei einem Gesamtjahresvolumen des Wirtschaftsplans von unter 5 % des Wirtschaftsplanes der Fall.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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