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Heimtückischer Mord durch früher vorgenommene Fesselung
BGH Karlsruhe, AZ: 3 StR 199/84, 04.07.1984
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Heimtücke setzt in der Regel voraus, dass das Opfer bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Angriffs – das heißt beim Eintritt der Tat in das Versuchsstadium - arglos ist. Arglosigkeit bei der Tatvorbereitung genügt dagegen nicht.

Das gilt auch dann, wenn das Opfer in dem für die Arglosigkeit maßgebenden Zeitpunkt aufgrund einer vom Täter ohne Tötungswillen früher vorgenommenen Einwirkung (hier: Fesselung) wehrlos ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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