Detailansicht Urteil
Verwalter muss ohne Beschluss errichteten Müllstellplatz als Handlungsstörer entfernen; §§ 22 WEG; 1004 BGB
AG Dortmund, AZ: 511 C 7/18, 22.02.2019
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 28/17, 05.12.2017
-
LG Aurich, AZ: 4 S 46/17, 24.07.2017
-
LG Hamburg, AZ: 318 S 78/13, 23.07.2014
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank DOhrmann Rechtsanwalt Bottrop Müllplatz Standort Mülltonnen
Ähnliche Urteile
- Modernisierende Instandsetzung oder bauliche Veränderung bei Austausch einer Ölheizung gegen eine Gasheizung?
- Verwalter verzögert Instandsetzung - Verzögerungsschaden kann nur gegen die Gemeinschaft durchgesetzt werden; §§ 18, 27 WEG; 280 BGB
- WEG darf Kosten der Gemeinschaft einzelnen Wohnungseigentümern auferlegen / Instandsetzungsmaßnahmen dürfen nicht deligiert werden; §§ 16 Abs. 2 S. 2, 18 WEG
- Wohnungseigentümer können im Einzelfall Instandsetzungsmaßnahmen (hier: Fenster) dem Sondereigentümer der Wohnung allein auferlegen; § 16 Abs. 2 WEG
- Vergleichsangebote müssen den Eigentümern vor der Versammlung bekanntgegeben werden; §§ 18, 19 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Beirat Verwaltungsbeirat Tierhaltung Kurioses Eigenbedarfskündigung Jahresabrechnung Abmahnung Abschleppen Makler Wirtschaftsplan Teilungserklärung Garage Sondereigentum Wohnungseigentümer Veränderung Verkehrsunfall Mietminderung Nachbarrecht Kündigung Beschluss Gegenabmahnung Eigentümerversammlung Verwalter Organisationsbeschluss Telefonwerbung Wurzeln Treppenlift Arzthaftung Einstimmigkeit Anfechtungsklage Schimmel Miete Nutzungsentschädigung Protokoll Gemeinschaftseigentum
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!