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Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Beibehaltung eines Stellplatzes für Mülltonnen; §§ 14, 22 WEG; 1004 BGB
LG Aurich, AZ: 4 S 46/17, 24.07.2017
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Aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Abfallbeseitigung ergeben sich keine Duldungspflichten für die Wohnungseigentümer.

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Standortes der Mülltonnen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Stellplatz Müllplatz Abstellülatz Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop