Detailansicht Urteil
Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Beibehaltung eines Stellplatzes für Mülltonnen; §§ 14, 22 WEG; 1004 BGB
LG Aurich, AZ: 4 S 46/17, 24.07.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 243/14, 28.10.2014
-
LG Hamburg, AZ: 318 S 78/13, 23.07.2014
-
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 119/06, 10.04.2008
-
OLG München, AZ: 34 Wx 76/05, 19.09.2005
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Stellplatz Müllplatz Abstellülatz Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Gemeinschaft darf über das Wie der Anbringung einer Wallbox durch Beschluss entscheiden; § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG
- Teilungserklärung kann Beschlussfassung zur baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 2 WEG abbedingen
- Anspruch aus § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG auf Anbringung einer Wallbox betrifft nur das Ob, nicht das Wie
- Kein zwingender Anspruch auf Rückbau einer baulichen Veränderung - Nachträgliche Genehmigung, u.U. gegen Auflagen, zulässig
- Wie bestimmt muss ein Beschluss zur Genehmigung einer baulichen Veränderung sein?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Nutzungsentschädigung Sondereigentum Garage Verkehrsunfall Mietminderung Abschleppen Wirtschaftsplan Verwaltungsbeirat Teilungserklärung Makler Eigenbedarfskündigung Gegenabmahnung Jahresabrechnung Veränderung Abmahnung Arzthaftung Verwalter Anfechtungsklage Organisationsbeschluss Beschluss Tierhaltung Protokoll Schimmel Treppenlift Miete Gemeinschaftseigentum Telefonwerbung Einstimmigkeit Wurzeln Beirat Eigentümerversammlung Nachbarrecht Kurioses Kündigung Wohnungseigentümer
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!