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Zum Beitritt eines Miteigentümers auf Klägerseite als Nebenintervenient gem. § 62 ZPO nach Ablauf der Anfechtungsfrist
LG München I, AZ: 1 S 809/11, 08.08.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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Das Landgericht hat die Möglichkeit der Nebenintervention nunmehr auch für den Fall der versäumten Anfechtungsfrist bejaht.
Mit der Möglichkeit der Nebenintervention ist einem verklagten Wohnungseigentümer in einem gem. § 46 WEG geführten Anfechtungsverfahren die Möglichkeit gegeben, trotz Versäumung der Anfechtungsfrist als Nebenintervenient dem klagenden Wohnungseigentümer beizutreten.
Dies bietet sich immer an, wenn die Anfechtungsklage hohe Erfolgsaussichten verspricht, insbesondere bei sogenannten Zitterbeschlüssen, um sich der Kostentragungslast eines verlorenen Prozesses zu entziehen.
Die Ansätze des BGH und des LG München zeigen aber auch das Dilemma der Gesetzesreform im WEG auf. Die Vorschriften der ZPO werden vielen WEG-Verfahren nicht gerecht.
Der hier aufgezeigte Lösungsweg mag solange funktionieren, bis der Tag kommt, an welchem alle Beklagten Wohnungseigentümer dem klagenden Wohnungseigentümer als Nebenintervenient beitreten.
Wer wird dann als Beklagter im Rubrum aufgeführt?
Ergeht ein Säumnisurteil?
Wer trägt die Kosten?