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Abschattung von Funkwellen durch benachbartes Hochhaus
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 166/82, 21.10.1983
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Innerhalb der Grenzen seines Grundstücks darf eben jedermann grundsätzlich mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren und bedarf keiner Rechtfertigung nach § 906 Abs. 1 BGB

Schattet ein Hochhaus Funkwellen so ab, dass auf dem Nachbargrundstück ein Empfang nicht mehr möglich ist, kann der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks nicht beanspruchen, auf Kosten des Hochhauseigentümers Anschluss an die Sammelantenne des Hochhauses zu erhalten. Er hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs.

Auch die Reflexion von Fernsehwellen ist eine von §§ 906, 907 BGB nicht erfasste negative Einwirkung. Wie etwa beim Abprallen von Wind und Regen handelt es sich bei der Reflexion von Funkwellen um einen physikalischen Vorgang, der nicht von dem Hochhaus ausgeht, sondern auf naturgesetzlicher Wirkung beruht, ohne dass das Hochhaus hierbei anders als abwehrend wirkt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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