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Zur Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten des WEG-Verbandes § 10 Abs. 8 WEG
OLG Karlsruhe, AZ: 9 U 5/08, 30.10.2008
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Auf die vor dem 01.07.2007 entstandene Schuld der Wohnungseigentümergemeinschaft ist § 10 Abs. 8 WEG nicht anwendbar.

Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss des BGH vom 02.06.2005 (BGHZ 163, 154) hat zur Konsequenz, dass für deren Schulden der einzelne Wohnungseigentümer nicht von Gesetzes wegen unmittelbar (gesamtschuldnerisch) einzustehen hat.

Eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer kommt vielmehr nur in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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