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Rauchwarnmelder auch in NRW Gemeinschaftssache??? - §§ 21 Abs. 3; 49 Abs. 7 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 273/17, 07.12.2018
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Ein auf der Grundlage einer entsprechenden landesrechtlichen Pflicht gefasster Beschluss der Wohnungseigentümer über den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen durch ein Fachunternehmen entspricht regelmäßig auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er auch Wohnungen einbezieht, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben (Fortführung von Senat, Urteil vom 8. Februar 2013, V ZR 238/11, NZM 2013, 512).

Die Wohnungseigentümer sind nicht gehindert, den Einbau von (neuen) Rauchwarnmeldern auch für Räume zu beschließen, in denen Wohnungseigentümer bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht haben. Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist mit keinem unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum verbunden.

Inwieweit die Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung darauf Rücksicht nehmen müssen, dass einzelne Eigentümer ihrer Einbaupflicht bereits nachgekommen sind, ist eine Frage der ordnungsmäßigen Verwaltung, nicht aber der Beschlusskompetenz.

Die Beschlusskompetenz umfasst auch die Entscheidung über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder. Sie folgt aus § 21 Abs. 1, 3 und Abs. 5 Nr. 2 WEG, wonach die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Stimmenmehrheit beschließen können. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum.

§ 49 Abs. 7 Satz 4 BauO NRW hindert die Wohnungseigentümer nicht, die einheitliche Wartung der neu eingebauten Rauchwarnmelder durch eine Fachfirma zu beschließen. Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung des § 49 Abs. 7 BauO NRW nicht in bestehende Aufgabenverteilungen eingreifen, sondern die Kosten und Lasten zwischen dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer, in der Regel also zwischen Vermieter und Mieter, sachgerecht verteilen.

Rauchwarnmelder dienen nicht nur dem Schutz des jeweiligen Sondereigentümers, sondern dem aller Bewohner und Besucher der Wohnanlage. Wohnungsbrände stellen stets eine Bedrohung für das gesamte Gebäude und damit für Leib und Leben aller Wohnungseigentümer bzw. ihrer Mieter und Gäste dar. Durch die rasche Entdeckung eines Wohnungsbrandes wird auch das Gemeinschaftseigentum geschützt.
Nun ist es aufgrund eines sehr schwach begründeten Urteils des BGH endgültig:

Nachdem der BGH (V ZR 238/11) zunächst die Auffassung vertreten hatte, dass bei einer entsprechenden Regelung in der jeweiligen Landesbauordnung, wonach die Anbringung und Wartung der Rauchmelder dem Eigentümer zugewiesen ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft diese Verpflichtung selber übernehmen kann, hat der BGH seine Rechtsprechung numehr aufgegeben und entschieden, dass es völlig egal ist, was in einer Landesbauordnung normiert ist.

Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung des § 49 Abs. 7 BauO NRW nicht in bestehende Aufgabenverteilungen eingreifen, sondern die Kosten und Lasten zwischen dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer, in der Regel also zwischen Vermieter und Mieter, sachgerecht verteilen.

Bisher war man davon ausgegangen, dass eine Landesbauordnung der Gefahrenabwehr und nicht der Kostenverteilung zwischen Mieter und Vermieter dient. Diese Kostenverteilerlast war - bisher zumindest - der Betriebskostenverordnung vorbehalten gewesen.

Mit dieser Argumentation hat sich der BGH - wie einst Münchhausen - am eigenen Schopf aus dem Sumpf gezogen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: brandmelder Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop