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Kann ein Herausgabeanspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 ein Surrogat gem. § 818 Abs.1 sein?
OLG Saarbrücken, AZ: 1 U 867/98, 11.08.1999
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Ein Vertrag, der die Übertragung der einem Gesellschafter in dieser Eigenschaft an Patenten seiner GmbH zustehenden Nutzungsrechte und mithin ein nach der Rechtsordnung nicht existierendes Recht, nämlich eine gesetzliche Lizenz des Gesellschafters an Patenten seiner GmbH, zum Gegenstand hat, ist gem. § 306 BGB nichtig.

Mit dem Geschäftsanteil eines Gesellschafters, der lediglich einen wirtschaftlichen Wertanteil am Gesellschaftsvermögen verkörpert, sind keine mittelbaren, abtretbare Rechte an Vermögensgegenständen der GmbH verknüpft.

Der Zwischenempfänger einer Leistung ist aus § 818 zur Abtretung seines Herausgabeanspruchs gegen den anderen Empfänger verpflichtet. Der bereicherungsrechtliche tritt an die Stelle der erlangten Sache und ist damit ein "Surrogat" im Sinne des § 818 BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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