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Besteht eine Einrede der Entreicherung, wenn ein Makler die Provision an Untervermittler weitergeleitet hat?
OLG München, AZ: 7 U 2180/98, 24.06.1998
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Erlangt ein Makler einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung der geleisteten Provisionen gegen einen Dritten aus § 812 BGB erlangt, so ist der Makler weiterhin bereichert (vgl. Palandt, a.a.O., § 818 Rn. 39; BGH WM 93, 251/8). Der Makler bleibt auch in diesem Falle zum Ersatz des erlangten Wertes und nicht lediglich zur Abtretung ihrer Ansprüche gegen den Dritten verpflichtet.

Die Bereicherung des Bereicherungsschuldner entfällt bzw. wird eingeschränkt, wenn der erworbene Anspruch gegen den Dritten wirtschaftlich wertlos oder zumindest in seiner Durchsetzbarkeit zweifelhaft ist. (vgl. dazu BGHZ 72, 9/13).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Anspruch auf Wertersatz Bereicherung Entreicherung ungerechtfertigte keine Abtretung