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Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Flasche statt Bier mit Natronlauge gefüllt ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 187/66, 12.03.1968
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Verwahrt eine Hausfrau in der Wohnung eine Reinigungszwecken dienende ätzende Flüssigkeit (Natronlauge), die in eine Bierflasche abgefüllt ist, so erfordert die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ausreichende Vorkehrungen dagegen, dass durch eine Verwechslung dritte Personen geschädigt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in der Wohnung Malerarbeiten ausgeführt werden.

Die Hausfrau ist dazu verpflichtet, die Flasche vor Beginn der Malerarbeiten zu entfernen. Es genügt der Sorgfaltspflicht nicht bereits dadurch, dass die Bierflasche mit einer entsprechenden Beschriftung versehen wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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