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Darf ein Verwalter ohne Ermächtigung Hausgelder einklagen? / Anfechtung der Verwalterbestellung - auf welches Konto sind die Hausgelder einzuzahlen?
AG Essen, AZ: 196 C 36/18, 09.05.2019
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Der Verwalter ist nicht kraft Gesetzes berechtigt, Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich geltend zu machen. Vielmehr ist für die Führung von Aktivprozessen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 WEG eine Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer erforderlich. Ohne eine solche Ermächtigung ist der Verwalter gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 WEG nur zu Prozesshandlungen zur Abwendung eines Nachteils berechtigt.

Führt der Verwalter einen Aktivprozess ohne Ermächtigung, kann dessen Prozessführung ohne Vertretungsmacht entsprechend § 89 ZPO genehmigt werden.

Ein Ermächtigungsbeschluss, aus welchem sich nicht ergibt, für welche Forderungen der Verwalter zur Prozessführung ermächtigt sein soll, ist nichtig.

Die Nichtigkeit eines Beschlusses kann auch von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, ohne dass es einer UngüItigkeitserklärung im Verfahren nach § 23 Absatz 4 Satz 2 WEG in Verbindung mit § 43 Nr. 3 WEG bedarf. Die Feststellung der Nichtigkeit in einem gerichtlichen Verfahren, indem es auf die Wirksamkeit eines Beschlusses als Vorfrage ankommt, ist von Amts wegen zu berücksichtigen.

Wird die Verwalterwahl eines Verwalters angefochten, kann ein Wohnungseigentümer bis zur Rechtskraft des Anfechtungsverfahrens gleichwohl schuldbefreiend auf das eingerichtete Hausgeldkonto der Verwaltung einzahlen, deren Bestellung angefochten wurde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Prozessführungsbefugnis Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohngeldklage Hausgeldklage