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Beschluss über ein Verbot von Hunden und Katzen in einer WEG-Anlage ist nicht nichtig
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 500/08, 17.01.2011
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Bestimmt die Teilungserklärung in Ergänzung des § 23 WEG, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist und das Protokoll von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Eigentümern zu unterzeichnen ist, so macht ein Verstoß hiergegen den Beschluss anfechtbar.

Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, welcher die Haltung von Hunden und Katzen mit Ausnahme der bereits vorhandenen Tiere in einer Wohnanlage generell verbietet, ist nicht nichtig.
Die hier vom OLG Frankfurt vertretene herrschende Rechtsprechung (vgl. BGH V ZB 5/95), wonach Beschlüsse über das Verbot von Tierhaltungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in der Regel nur rechtswidrig, nicht aber nichtig sind, stößt auf erhebliche rechtliche Bedenken.

Die h.M. verkennt, dass die Hausordnung nur Regelungen in bezug auf das Gemeinschaftseigentum und den Ausschluss von derartigen Störungen im Sondereigentum regeln kann, welche sich auf andere Eigentumswohnungen auswirken (z.b. laute Musik nach 22.00 Uhr).

Das Halten von Katzen und Hunden in der Eigentumswohnung führt zunächst zu keinen Beeinträchtigungen für andere Wohnungseigentümer. Ein Verbot der Katzen- und Hundehaltung stellt eine unzulässige Nutzungsbeschränkung des Sondereigentums dar. Hierfür fehlt der WEG-Gemeinschaft die Beschlusskompetenz. Ein derartiger Beschluss muss daher nichtig sein.

Die Hausordnung kann allenfalls Regelungen treffen, für den Fall, dass von dem Tier Störungen (Gebell, Gestank) ausgehen. In den Fällen kann auch eine Tierhaltung ganz verboten werden. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH entscheidet, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft ein generelles Verbot von Radios und Stereoanlagen in der Eigentumsanlage beschließt, nur weil ein Eigentümer übermäßig laut Musik hört.

Ferner besteht die Möglichkeit, Nutzungsregelungen (Anleinpflicht, Maulkorb, kein Verweilen mit dem Hund im Hausflur etc.) für das Betreten mit einem Tier im Bereich des Gemeinschaftseigentums zu treffen, die weniger einschneidend sind als ein generelles Tierhaltungsverbot, aber die Interessen der übrigen Wohnungseigentümern hinreichend Rechnung trägt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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