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Haftung eines Rallyefahrer bei einem Rennen
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 300/89, 04.12.1990
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Wer an einer Autorallye teilnimmt, darf sich nicht auf die ordnungsgemäße Sicherung der Rennstrecke durch die Rennleitung verlassen. Vor allem bei Rennen, die auf Straßen durchgeführt werden, die normalerweise dem allgemeinen Verkehr dienen, ist ein solches Vertrauen nicht gerechtfertigt.

Der einzelne Fahrer wird nicht dadurch überfordert, als man von ihm verlangt, erkennbare Gefahren zu meiden. Wenn auch bei einem Rennen nicht die selben Sorgfaltsmaßstäbe angelegt werden dürfen, wie im "normalen" Straßenverkehr, dann dürfen die Fahrer doch nicht solche Gefahren eingehen, die für sie offenkundig zu einer Verletzung von Zuschauern führen können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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