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Anpassung der betrieblichen Altersvorsorge
BAG Erfurt, AZ: 3 AZR 105/18, 11.04.2019
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Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen.

Von einer Nichtvertretbarkeit i.S.d. § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ist - wie die Auslegung der Bestimmung zeigt - bereits dann auszugehen, wenn ein objektiver Anlass dafür besteht, dass die Anpassung der Renten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das Unternehmen nicht hinnehmbar ist.
Die Veränderung der Renten muss entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung nach § 6 Ziff. 1 TV VO und der sich hieraus ergebenden langfristigen Steigerung der Kostenbelastung nicht hinnehmbar sein.

Ein Vorstand muss, um eine automatische Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO zu vermeiden, noch vor dem 1. Juli eines Jahres die Arbeitnehmervertretungen über die von ihm beabsichtigte abweichende Anpassung der nach dem TV VO gewährten Renten unterrichten.
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