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Stützung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf die Verkennung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
BAG Erfurt, AZ: 1 AZN 840/04, 14.04.2005
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Eine auf die Verkennung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde war nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage nur zulässig, wenn die Rechtssache eine der in § 72a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG aufgeführten privilegierten Rechtsstreitigkeiten betraf und ihr zugleich eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukam.

Die Auslegung der Art. 22 und 7 Anhörungsrügengesetz ergibt, dass § 72 Abs. 2 und § 72a Abs. 1, Abs. 3 ArbGG in ihrer neuen Fassung nicht auf Nichtzulassungsbeschwerden anzuwenden sind, deren Begründung sich wegen des Ablaufs der Begründungsfrist vor dem 1. Januar 2005 ausschließlich an den Maßgaben des alten Rechts zu orientieren hatte.

Ob eine Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, beurteilt sich deshalb nach dem bei Ablauf der Begründungsfrist geltenden Recht.

Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nF kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt.
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