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Stufenzuordnung bei einem gesetzlichen Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c SGB II
BAG Erfurt, AZ: 6 AZR 96/15, 17.03.2016
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Der TVöD-V enthält keine Regelung zur Stufenzuordnung der Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 6c Abs 1 S 1 SGB 2 auf einen zugelassenen kommunalen Träger übergeht, sodass diese Lücke dadurch zu schließen ist, dass die Beschäftigten unter analoger Anwendung des § 16 Abs 1 S 1 TVöD-V, § 16 Abs 3 TVöD-V § 17 Abs 3 TVöD-V der Stufe zuzuordnen sind, die ihrer bei der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Grundsicherung erworbenen Berufserfahrung entspricht.

§ 6c Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 iVm. § 6c Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 SGB II sowie mit § 16 Abs. 2 bzw. Abs. 2a TVöD-V schließen nicht die Regelungslücke, die bei der nach dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Stufenzuordnung der Beschäftigten im neuen Entgeltsystem besteht.
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